vefk.expertVerantwortliche Elektrofachkraft
Externe VEFK · bundesweit · B2B

Elektrische Verantwortung, rechtssicher organisiert.

Als Unternehmer tragen Sie die Verantwortung fuer den sicheren Betrieb Ihrer elektrischen Anlagen — arbeitsschutz-, betriebssicherheits- und energiewirtschaftsrechtlich zugleich. Wir uebernehmen die Fachverantwortung als externe Verantwortliche Elektrofachkraft und schliessen die Luecken, bevor ein Audit oder ein Schadensfall sie aufdeckt.

Michael Lorenz — Sachverstaendiger fuer Arbeitsschutz, Brandschutz und elektrotechnische Anlagen. Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz.
Die Anlage3 Rechtsschichten
1 · Arbeitsschutz & Betriebssicherheit
ArbSchG · BetrSichV §14 · DGUV V3 · DIN VDE 0105-100
2 · Energiewirtschaft & Netzanschluss
EnWG §49 · NAV §13 · TAB §20 · VDE-AR-N 4100
3 · Elektrotechnische Fachverantwortung
DIN VDE 1000-10 · §13 Abs.2 ArbSchG
Wer die Verantwortung traegt, muss allen drei Schichten genuegen.
Der haeufigste Irrtum

Brauchen Sie wirklich eine VEFK — oder etwas anderes?

Viele Betriebe suchen eine „VEFK“, brauchen aber eigentlich einen Anlagenverantwortlichen, einen Anlagenbetreiber-Support oder alle drei Funktionen. Wer die Rollen verwechselt, kauft die falsche Leistung ein — und die Haftungsluecke bleibt offen. Wir klaeren zuerst, welche Verantwortung bei Ihnen tatsaechlich fehlt.

+Warum die Verwechslung so verbreitet istRollen, die im Alltag zusammenfallen — und auseinanderbrechen

Im Regelfall ist der Arbeitgeber zugleich Betreiber der Anlage und Anschlussnehmer gegenueber dem Netzbetreiber — drei rechtliche Rollen in einer Hand. Deshalb wird nicht unterschieden. Sobald jedoch vermietet wird, ein Betreibermodell oder Facility Management dazukommt oder im Konzern Zustaendigkeiten getrennt sind, fallen die Rollen auseinander. Genau dann entstehen die Luecken, die im Pruef- oder Schadensfall sichtbar werden.

Was Sie im Zweifel brauchen, ergibt sich nicht aus dem Wunsch nach einer „VEFK“, sondern aus der tatsaechlichen Rollenverteilung in Ihrem Betrieb. Das ist der erste Schritt jeder Zusammenarbeit.

Rollen & Verantwortung

Vier Rollen, die niemand verwechseln sollte

Kurzueberblick — fuer die vollstaendige Rechtsgrundlage jede Rolle aufklappen.

VEFK

DIN VDE 1000-10 · §13 Abs.2 ArbSchG

Traegt die elektrotechnische Fach- und Unternehmerverantwortung.

Anlagenbetreiber

DIN VDE 0105-100

Hat die Verfuegungsgewalt ueber die Anlage, traegt die Betreiberpflichten.

Anlagenverantwortlicher

DIN VDE 0105-100

Traegt die unmittelbare Betriebsverantwortung der konkreten Anlage.

Anschlussnehmer

NAV §13 · EnWG §49

Verantwortlich fuer die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung.

+Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)Uebernahme der Unternehmerpflicht fuer den Elektrobereich

Die VEFK ist nach DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.2 die natuerliche Person, die als Elektrofachkraft die Fachverantwortung traegt und darueber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist. Unternehmerpflichten sind insbesondere Organisations-, Fuersorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht.

Rechtsgrundlage der Uebertragung ist § 13 Abs. 2 ArbSchG: Der Arbeitgeber kann zuverlaessige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Delegation befreit ihn nicht von der obersten Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflicht (§ 130 OWiG). In Sicherheitsfragen ist die VEFK nach Abschnitt 5 der DIN VDE 1000-10 weisungsfrei.

DIN VDE 1000-10 Abschn. 3.2§ 13 Abs. 2 ArbSchGDGUV Information 203-002§ 130 OWiG
+Anlagenbetreiber & AnlagenverantwortlicherDie Betriebsrollen aus der Betriebsnorm DIN VDE 0105-100

Die Betriebsnorm DIN VDE 0105-100 („Betrieb von elektrischen Anlagen“) unterscheidet den Anlagenbetreiber — wer die Verfuegungsgewalt ueber die Anlage hat und die Betreiberpflichten traegt — vom Anlagenverantwortlichen, der die unmittelbare Verantwortung fuer den Betrieb der konkreten Anlage waehrend bestimmter Arbeiten traegt und Ansprechpartner fuer Arbeiten an ihr ist.

Die Betreiberpflichten selbst folgen aus § 14 BetrSichV (Pruefung durch zur Pruefung befaehigte Person, § 2 Abs. 6 BetrSichV) und § 5 DGUV Vorschrift 3 (Pruefung vor erster Inbetriebnahme und wiederkehrend).

DIN VDE 0105-100§ 14 BetrSichV§ 2 Abs. 6 BetrSichV§ 5 DGUV V3

Genaue Definitionswortlaute der DIN VDE 0105-100 werden mit der Normfassung abgeglichen.

+Anschlussnehmer & die energiewirtschaftliche VerantwortungDie Schicht, die im Arbeitsschutz gern uebersehen wird

Sobald die Anlage an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist, greift das Energiewirtschaftsrecht. Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewaehrleistet ist; dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird nach § 49 Abs. 2 EnWG vermutet, wenn die technischen Regeln des VDE eingehalten sind.

Fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Erweiterung, Aenderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung ist der Anschlussnehmer gegenueber dem Netzbetreiber verantwortlich (§ 13 Abs. 1 NAV) — und bleibt es auch, wenn er die Anlage vermietet.

Der Netzanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung. Arbeiten an der Anlage duerfen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen ausgefuehrt werden (§ 13 Abs. 2 NAV); die Inbetriebsetzung ist diesem vorbehalten (§ 14 NAV). Ergaenzend kann der Netzbetreiber nach § 20 NAV Technische Anschlussbedingungen (TAB) festlegen.

§ 49 EnWG§ 13 NAV§ 14 NAV§ 20 NAV (TAB)VDE-AR-N 4100
Der fachliche Kern

Die Anlage steht in drei Rechtsschichten

Wer die Verantwortung uebernimmt, muss allen dreien genuegen. Genau diese Verklammerung bilden die meisten Anbieter nicht ab — wir schon.

+Schicht 1 — Arbeitsschutz- & BetriebssicherheitsrechtWer betreibt, muss sicheren Zustand und Betrieb gewaehrleisten
  • § 3 ArbSchG — Grundpflicht des Arbeitgebers
  • § 5 ArbSchG — Gefaehrdungsbeurteilung
  • § 14 BetrSichV — Pruefung durch zur Pruefung befaehigte Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV)
  • § 5 DGUV Vorschrift 3 — Pruefung vor erster Inbetriebnahme und wiederkehrend
  • DIN VDE 0105-100 — Betriebsnorm (Quelle der Rollen Anlagenbetreiber / Anlagenverantwortlicher)
§ 3 ArbSchG§ 5 ArbSchG§ 14 BetrSichV§ 5 DGUV V3DIN VDE 0105-100
+Schicht 2 — Energiewirtschafts- & NetzanschlussrechtDie Verantwortung des Anschlussnehmers gegenueber dem Netzbetreiber

§ 49 EnWG verlangt technische Sicherheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; die VDE-Bestimmungen tragen die gesetzliche Vermutungswirkung. Die NAV konkretisiert das fuer die Anlage hinter dem Hausanschluss: Verantwortung des Anschlussnehmers (§ 13 NAV), Installateurpflicht und Inbetriebsetzung (§§ 13, 14 NAV), Technische Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (§ 20 NAV), technisch gestuetzt auf die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100.

§ 49 EnWG§ 13 NAV§ 14 NAV§ 20 NAVVDE-AR-N 4100
+Schicht 3 — Elektrotechnische FachverantwortungDie Person, die fuer die Einhaltung aller Schichten einsteht

Die VEFK uebernimmt die elektrotechnische Unternehmerpflicht in eigener Verantwortung (DIN VDE 1000-10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 ArbSchG) und steht dafuer ein, dass die Anlage die Anforderungen der Schichten 1 und 2 — Betriebssicherheit und EnWG/NAV/TAB — tatsaechlich erfuellt.

DIN VDE 1000-10§ 13 Abs. 2 ArbSchG
Abgrenzung & Haftung

Fasi ist nicht VEFK — und Haftung bleibt Chefsache

+Fachkraft fuer Arbeitssicherheit (Fasi) in Abgrenzung zur VEFKBeratung gegen Pflichtenuebernahme

Die Fasi hat nach § 6 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstuetzen und zu beraten sowie Betriebsanlagen sicherheitstechnisch zu ueberpruefen. Sie beraet und unterstuetzt — sie uebernimmt keine Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Ihre Bestellung ist Pflicht (§ 5 ASiG, konkretisiert durch die DGUV Vorschrift 2).

Die VEFK ist das Gegenstueck: Sie uebernimmt die delegierte Unternehmerpflicht fuer den Elektrobereich. Kurz: Die Fasi deckt die Breite des Arbeitsschutzes ab, die VEFK die Tiefe des Elektrobereichs. Die eine ersetzt die andere nicht.

§ 6 ASiG§ 5 ASiGDGUV Vorschrift 2
+Haftung & gerichtsfeste OrganisationWarum die richtige Bestellung Ihr persoenliches Risiko senkt

Ohne wirksame, dokumentierte Pflichtenuebertragung bleibt die Verantwortung bei der Unternehmensleitung. Greifen koennen § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht) in Verbindung mit § 9 OWiG, § 14 StGB sowie im Schadensfall §§ 222, 229 StGB (fahrlaessige Toetung, fahrlaessige Koerperverletzung). Nur eine ordnungsgemaesse, schriftliche Zuweisung der Unternehmerpflichten begruendet eine „gerichtsfeste Organisation“.

Wichtig fuer die Absicherung: Eine D&O-Versicherung deckt die Taetigkeit einer externen VEFK regelmaessig nicht ab — erforderlich ist eine eigene Berufshaftpflicht des Mandatstraegers. Ueber eine solche verfuegen wir.

§ 130 OWiG§ 9 OWiG§ 14 StGB§§ 222, 229 StGB
+Ihre Fasi, ein Audit oder die Aufsicht hat die VEFK gefordert?Ein haeufiger — und fachlich vorgepruefter — Einstieg

Sehr oft wird die fehlende oder unwirksame VEFK-Bestellung nicht vom Betrieb selbst sichtbar gemacht, sondern von einem Dritten: von der eigenen Fachkraft fuer Arbeitssicherheit bei der sicherheitstechnischen Ueberpruefung (§ 6 ASiG), in einem Managementsystem-Audit (ISO 9001, ISO 45001) oder durch eine Beanstandung der Berufsgenossenschaft (§§ 17–19 SGB VII) bzw. der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht (§ 22 ArbSchG).

Entscheidend: Auditoren und Aufsicht stellen den Mangel fest und ordnen ihn gegebenenfalls an (§ 19 Abs. 1 SGB VII, § 22 Abs. 3 ArbSchG) — einen Anbieter benennen sie nicht; Zertifizierungsstellen duerfen wegen ihrer Unparteilichkeit weder beraten noch empfehlen (ISO/IEC 17021-1). Die Loesung muessen Sie selbst finden. Wir uebernehmen die Bestellung fristgerecht und liefern die Dokumentation, die den Befund schliesst.

§ 6 ASiG§§ 17–19 SGB VII§ 22 ArbSchGISO/IEC 17021-1

→ Unsere Fasi hat eine VEFK gefordert · → Audit oder Begehung hat die VEFK beanstandet

In 60 Sekunden

VEFK-Selbstcheck mit Ampelbewertung

Kreuzen Sie an, was auf Ihren Betrieb zutrifft. Sie erhalten sofort eine erste Einschaetzung — verbindlich klaeren wir das anschliessend in einer Begehung.

Leistung

Drei Wege, Verantwortung zu uebernehmen

Kein Pauschalfestpreis — der Preis ergibt sich aus der kostenpflichtigen Erstbegehung und Risikoanalyse.

Variante A

Externe VEFK

Wir uebernehmen die elektrotechnische Fach- und Unternehmerverantwortung fuer Ihren Betrieb — schriftlich bestellt, weisungsfrei in Sicherheitsfragen, mit eigener Berufshaftpflicht.

Variante B

Externer Anlagenverantwortlicher

Wir tragen die unmittelbare Betriebsverantwortung fuer Ihre konkrete Anlage — als Ansprechpartner fuer Arbeiten, Freigaben und Betrieb nach DIN VDE 0105-100.

Variante C

Kombination

VEFK und Anlagenverantwortlicher aus einer Hand, sauber gegen Interessenkonflikte abgegrenzt — die Regelloesung fuer Betriebe ohne interne Elektroverantwortung.

Alles aus einer Hand

Kombiangebote — Elektro, Arbeitsschutz, Brandschutz

Ein mittelstaendischer Betrieb braucht in der Regel drei externe Funktionen. Gebuendelt bedeutet das eine Anlaufstelle, eine Begehungslogik, eine gerichtsfeste Dokumentation.

VEFK + Fasi

Elektrosicherheit und betrieblicher Arbeitsschutz aus einer Hand — delegierte Fachverantwortung Elektro plus sicherheitstechnische Beratung nach § 6 ASiG.

→ weiter zu sifa solutions

VEFK + Brandschutzbeauftragter

Die beiden Gefahrenbereiche mit dem hoechsten Personen- und Sachschadenrisiko in einer abgestimmten Organisation.

→ weiter zu externer Brandschutzbeauftragter
Vollpaket

VEFK + Fasi + BSB

Alle drei Pflichtfunktionen in einem Mandat, ein Ansprechpartner, ein Berichtswesen — „rechtssichere Betriebsorganisation“. Hoechster Entlastungs- und Absicherungswert.

sifa solutions & externer Brandschutzbeauftragter
So arbeiten wir

Vom Check zum Mandat

VEFK-Check

Kostenlose Ersteinschaetzung mit Ampelbewertung.

Erstgespraech

60 Minuten, Klaerung Ihrer Rollenverteilung.

Begehung

Erstbegehung & Risikoanalyse vor Ort.

Angebot

Individuell, auf Basis der Analyse — kein Pauschalpreis.

Mandat

Bestellung, Uebernahme, laufende Betreuung.

Vertragspartnerin ist die IMS New Technologies AG. Die Leistungen werden von uns unmittelbar erbracht oder in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Partnerorganisationen; die Bestellung als VEFK bzw. Anlagenverantwortlicher erfolgt in jedem Fall auf eine namentlich benannte, in Sicherheitsfragen weisungsfreie Person.

Ihr Ansprechpartner

Persoenlich verantwortlich

ML

Michael Lorenz

Verantwortliche Elektrofachkraft · Sachverstaendiger · Fachkraft fuer Arbeitssicherheit (DACH)
Sachverstaendiger Arbeitsschutz Sachverstaendiger Brandschutz Sachverstaendiger elektrotechnische Anlagen SiFa DE / AT / CH Brandschutzbeauftragter
Haeufige Fragen

FAQ zur Verantwortlichen Elektrofachkraft

Die meistgestellten Fragen — kurz beantwortet, mit Rechtsgrundlage zum Aufklappen.

+Brauchen wir ueberhaupt eine VEFK?

Jeder Betrieb, der elektrische Anlagen oder Betriebsmittel plant, errichtet, betreibt, prueft oder instand haelt, benoetigt eine Verantwortliche Elektrofachkraft. Fehlt eine geeignete interne Person, muss der Unternehmer eine externe VEFK schriftlich benennen. Ob Sie tatsaechlich eine VEFK oder eher einen Anlagenverantwortlichen brauchen, klaeren wir im Erstgespraech.

DIN VDE 1000-10§ 13 Abs. 2 ArbSchG
+Was passiert, wenn wir keine bestellen?

Ohne wirksame Pflichtenuebertragung bleibt die Verantwortung bei der Unternehmensleitung. Im Pruef- oder Schadensfall drohen Verfahren nach § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) und, bei Personenschaeden, §§ 222, 229 StGB. Eine dokumentierte Bestellung ist die Voraussetzung einer gerichtsfesten Organisation.

§ 130 OWiG§§ 222, 229 StGB
+Unsere Fachkraft fuer Arbeitssicherheit hat eine fehlende VEFK festgestellt — was jetzt?

Das ist ein haeufiger und fachlich bereits vorgeprueftes Einstieg. Die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit beraet und ueberprueft die Betriebsanlagen sicherheitstechnisch (§ 6 ASiG), uebernimmt aber nicht die elektrotechnische Unternehmerverantwortung — diese ist eigens zu organisieren (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, DIN VDE 1000-10). Wir schliessen die von Ihrer Fasi erkannte Luecke und arbeiten mit ihr zusammen statt gegen sie; VEFK und Fasi ergaenzen sich und sind auf Wunsch aus einer Hand zu haben.

§ 6 ASiG§ 13 Abs. 2 ArbSchGDIN VDE 1000-10
+Im Audit oder bei einer Begehung wurde die fehlende VEFK beanstandet — was jetzt?

Ein Auditbefund (ISO 9001, ISO 45001) oder eine Beanstandung der Berufsgenossenschaft (§§ 17–19 SGB VII) bzw. der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht (§ 22 ArbSchG) ist regelmaessig mit einer Frist verbunden. Auditoren und Aufsicht stellen den Mangel fest und koennen anordnen, welche Massnahmen zu treffen sind (§ 19 Abs. 1 SGB VII, § 22 Abs. 3 ArbSchG) — sie benennen aber keinen Anbieter; Zertifizierungsstellen duerfen wegen ihrer Unparteilichkeit weder beraten noch empfehlen (ISO/IEC 17021-1). Die Auswahl bleibt bei Ihnen. Wir uebernehmen die Bestellung fristgerecht und liefern die Dokumentation, die den Befund schliesst.

§§ 17–19 SGB VII§ 22 ArbSchGISO/IEC 17021-1
+Interne oder externe VEFK — was ist besser?

Wo Fachwissen, Zeit oder Kapazitaet intern fehlen, ist eine externe VEFK die schnelle, unabhaengige Loesung: sofort wirksam, weisungsfrei in Sicherheitsfragen, mit eigener Berufshaftpflicht. Auf Wunsch qualifizieren wir waehrend des Mandats eine interne Person, die die Funktion spaeter uebernimmt.

+Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?

Die DIN VDE 1000-10 verlangt die Schriftform nicht ausdruecklich. Der Gesetzgeber sieht die Schriftform jedoch bei der Delegation von Verantwortung im Arbeitsschutz vor, und aus Haftungsgruenden ist sie dringend zu empfehlen. Die Mindestangaben — Beauftragung, Umfang der uebertragenen Pflichten, Name — ergeben sich aus der DIN VDE 1000-10.

DIN VDE 1000-10§ 13 Abs. 2 ArbSchG
+Was kostet eine externe VEFK?

Es gibt keinen sinnvollen Pauschalpreis. Aufwand und Umfang ergeben sich aus Anlagenbestand, Standorten, Prueflast und Organisationsgrad. Der Preis wird nach einer kostenpflichtigen Erstbegehung und Risikoanalyse festgelegt — transparent und nachvollziehbar.

+Uebernehmen Sie auch die Pflichten des Anschlussnehmers / Anlagenbetreibers?

Wir analysieren die energiewirtschaftliche Verantwortung (Anschlussnehmer nach § 13 NAV, technische Sicherheit nach § 49 EnWG, Technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV) und ordnen sie in Ihre Betriebsorganisation ein. Als VEFK stehen wir dafuer ein, dass die Anlage diesen Anforderungen genuegt.

§ 49 EnWG§ 13 NAV§ 20 NAV
+Deckt unsere D&O-Versicherung die VEFK ab?

In der Regel nicht. Die Taetigkeit einer externen VEFK erfordert eine eigene Berufshaftpflicht des Mandatstraegers. Ueber eine solche verfuegen wir — das ist Teil unseres Leistungsversprechens.

+Wie schnell koennen Sie starten?

Nach Erstgespraech und Begehung ist eine kurzfristige Bestellung moeglich. Fuer akute Lagen — Audit, Betriebsuebergang, Ausfall der internen Fachkraft — richten wir uns auf eine schnelle Uebernahme ein.

+Fuer wen gilt Ihr Angebot?

Unsere Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler, Behoerden und oeffentliche Institutionen — nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

§ 13 BGB
+Wer ist mein Vertragspartner?

Vertragspartnerin ist die IMS New Technologies AG (Herisau) — zugleich Diensteanbieterin dieser Website. Die Leistungen werden von uns unmittelbar erbracht oder in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Partnerorganisationen; die Bestellung als externe VEFK bzw. Anlagenverantwortlicher erfolgt in jedem Fall auf eine namentlich benannte, in Sicherheitsfragen weisungsfreie Person.

Begriffserklaerungen

Begriffe der Elektrosicherheit

Die zentralen Begriffe rund um Verantwortung, Anlage und Betrieb — verstaendlich erklaert, mit Normbezug. Die elektrotechnischen Grundbegriffe folgen der Begriffsnorm DIN VDE 0100-200; der genaue Normwortlaut wird mit der VDE-Fassung abgeglichen.

Rollen & Verantwortliche

Quellen: DIN VDE 1000-10, DIN VDE 0105-100, NAV, DGUV Information 203-002, ASiG
+Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

Elektrofachkraft, die die Fachverantwortung traegt und zusaetzlich mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten fuer den Elektrobereich beauftragt ist. In Sicherheitsfragen weisungsfrei.

DIN VDE 1000-10 Abschn. 3.2§ 13 Abs. 2 ArbSchG
+Elektrofachkraft (EFK)

Wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlaegigen Bestimmungen die uebertragenen Arbeiten beurteilen und moegliche Gefahren erkennen kann.

DGUV Information 203-002DIN VDE 1000-10 Abschn. 3.1
+Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)

Person, die durch eine Elektrofachkraft ueber die ihr uebertragenen Aufgaben und moeglichen Gefahren unterrichtet und angelernt wurde — arbeitet stets unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

DGUV V3DGUV Information 203-002
+Anlagenbetreiber

Wer die Verfuegungsgewalt ueber die elektrische Anlage hat und die Betreiberpflichten traegt (sicherer Zustand, Pruefung, Instandhaltung).

DIN VDE 0105-100§ 14 BetrSichV
+Anlagenverantwortlicher

Person mit der unmittelbaren Verantwortung fuer den Betrieb der konkreten Anlage — Ansprechpartner fuer Arbeiten an ihr, fuer Freigaben und Schalthandlungen.

DIN VDE 0105-100
+Arbeitsverantwortlicher

Person mit der unmittelbaren Verantwortung fuer die Durchfuehrung der Arbeiten an der Anlage. Kann bei getrennter Wahrnehmung nicht zugleich Anlagenverantwortlicher sein (Interessenkonflikt).

DIN VDE 0105-100
+Anschlussnehmer / Anschlussnutzer

Der Anschlussnehmer ist gegenueber dem Netzbetreiber fuer die ordnungsgemaesse Errichtung, Aenderung und Instandhaltung der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich — auch bei Vermietung. Der Anschlussnutzer entnimmt die Elektrizitaet.

§ 13 NAVNAV
+Fachkraft fuer Arbeitssicherheit (Fasi / SiFa)

Beraet und unterstuetzt den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit — uebernimmt jedoch keine Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung. Bestellpflicht nach § 5 ASiG.

§ 6 ASiG§ 5 ASiGDGUV Vorschrift 2
+Brandschutzbeauftragter (BSB)

Beraet und organisiert den betrieblichen Brandschutz; bei bestimmten Sonderbauten bauordnungsrechtlich gefordert. Details auf der Seite „externer Brandschutzbeauftragter“.

vfdb 12-09/01DGUV Information 205-003

Elektrotechnische Begriffe

Begriffsnorm DIN VDE 0100-200 (Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 200: Begriffe). Normwortlaut wird mit der VDE-Fassung abgeglichen.
+Elektrische Anlage

Gesamtheit der zusammengehoerigen elektrischen Betriebsmittel, die dem Erzeugen, Fortleiten, Verteilen oder Nutzen elektrischer Energie dienen.

DIN VDE 0100-200
+Betriebsmittel

Geraet oder Einrichtung, das zum Erzeugen, Umwandeln, Uebertragen, Verteilen oder Anwenden elektrischer Energie verwendet wird (z. B. Leitungen, Schaltgeraete, Verbraucher).

DIN VDE 0100-200
+Aktives Teil

Leiter oder leitfaehiges Teil, das im ungestoerten Betrieb unter Spannung steht — einschliesslich Neutralleiter, jedoch grundsaetzlich nicht der PEN-Leiter.

DIN VDE 0100-200
+Koerper (eines Betriebsmittels)

Beruehrbares leitfaehiges Teil eines Betriebsmittels, das im Fehlerfall Spannung annehmen kann, im ungestoerten Betrieb aber nicht unter Spannung steht.

DIN VDE 0100-200
+Basisschutz & Fehlerschutz

Basisschutz schuetzt vor Beruehren aktiver Teile im ungestoerten Betrieb; Fehlerschutz schuetzt vor gefaehrlichen Beruehrungsspannungen im Fehlerfall (frueher: Schutz gegen direktes bzw. bei indirektem Beruehren).

DIN VDE 0100-200
+Schutzleiter (PE), Neutralleiter (N), PEN-Leiter

Der Schutzleiter (PE) dient dem Schutz gegen elektrischen Schlag; der Neutralleiter (N) ist mit dem Sternpunkt verbunden und uebertraegt Energie; der PEN-Leiter vereint die Funktionen von Schutz- und Neutralleiter.

DIN VDE 0100-200
+Schutzpotentialausgleich & Erdung

Der Schutzpotentialausgleich verbindet Koerper und fremde leitfaehige Teile, um Potentialunterschiede zu begrenzen. Erdung ist die Verbindung leitfaehiger Teile mit dem Erder (Erdungsanlage).

DIN VDE 0100-200
+Stromkreis

Gesamtheit elektrischer Betriebsmittel, die von derselben Ueberstrom-Schutzeinrichtung gespeist und geschuetzt werden.

DIN VDE 0100-200
+Beruehrungsspannung

Spannung, die im Fehlerfall zwischen gleichzeitig beruehrbaren Teilen auftritt und fuer den Menschen wirksam werden kann.

DIN VDE 0100-200
+Niederspannung

Spannungsbereich bis einschliesslich AC 1000 V bzw. DC 1500 V. Anlagen in diesem Bereich werden nach der Normenreihe DIN VDE 0100 errichtet.

DIN VDE 0100-200

Recht & Organisation

Quellen: EnWG, NAV, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, OWiG, ArbSchG
+Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Technische Regeln, deren Richtigkeit in der Praxis erprobt und von der Fachwelt anerkannt ist. Ihre Einhaltung wird bei Elektrizitaet vermutet, wenn die technischen Regeln des VDE beachtet sind.

§ 49 Abs. 2 EnWG
+Netzanschluss & Hausanschlusssicherung

Der Netzanschluss verbindet das Versorgungsnetz mit der Anlage des Anschlussnehmers; er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung. Ab dort beginnt die Verantwortung des Anschlussnehmers.

NAV§ 13 NAV
+Technische Anschlussbedingungen (TAB)

Weitere technische Anforderungen des Netzbetreibers an Netzanschluss und Betrieb der Anlage, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen muessen. Technisch gestuetzt auf VDE-AR-N 4100.

§ 20 NAVVDE-AR-N 4100
+Betreiberpflichten vs. Unternehmerpflichten

Unternehmerpflichten (ArbSchG) treffen den Arbeitgeber und koennen an die VEFK delegiert werden. Betreiberpflichten (BetrSichV, DGUV V3) treffen den Betreiber der Anlage und werden operativ vom Anlagenverantwortlichen wahrgenommen. Sie fallen auseinander, sobald Arbeitgeber und Betreiber nicht identisch sind.

§ 3 ArbSchG§ 14 BetrSichV§ 5 DGUV V3
+Gerichtsfeste Organisation

Eine so aufgebaute und dokumentierte Betriebsorganisation, dass Zustaendigkeiten und Pflichtenuebertragungen im Schadens- oder Haftungsfall nachweisbar sind. Grundlage ist eine ordnungsgemaesse, schriftliche Zuweisung von Unternehmerpflichten.

§ 130 OWiG§ 9 OWiG
+Gefaehrdungsbeurteilung

Ermittlung und Bewertung der mit der Arbeit verbundenen Gefaehrdungen und Festlegung der Schutzmassnahmen — fuer den Elektrobereich unter Einbeziehung der DIN VDE 0105-100. Pflicht des Arbeitgebers.

§ 5 ArbSchGDIN VDE 0105-100
Rechtliche Angaben

Impressum

Angaben gemaess § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) sowie den Pflichtangaben nach Schweizer Recht (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG-CH).

Diensteanbieterin

FirmaIMS New Technologies AG
SitzIndustriestrasse 28, 9100 Herisau AR, Schweiz
RechtsformAktiengesellschaft nach Schweizer Recht (Art. 620 ff. OR)
UIDCHE-103.877.046
E-Mailvefk@ims-nt.ch

Vertretungsberechtigte Person

Vertretungsberechtigter Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift: Michael Lorenz.

Umsatzsteuer

Die IMS New Technologies AG unterliegt als Schweizer Aktiengesellschaft der schweizerischen Mehrwertsteuer nach dem Bundesgesetz ueber die Mehrwertsteuer (MWSTG). Fuer grenzueberschreitende B2B-Leistungen an Unternehmen mit Sitz in der Europaeischen Union gilt regelmaessig das Reverse-Charge-Verfahren nach § 3a Abs. 2, § 13b UStG (Deutschland) bzw. den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften der MwStSystRL im uebrigen EU-Ausland; die Steuerschuldnerschaft geht auf den unternehmerischen Leistungsempfaenger ueber.

Zustaendige Aufsichts- und Registerbehoerden

Handelsregister: Handelsregisteramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Redaktionelle Verantwortung

Verantwortlich fuer den Inhalt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV): Michael Lorenz, IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, 9100 Herisau AR, Schweiz.

Berufsbezogene Angaben

Die auf dieser Website angebotenen Leistungen (Verantwortliche Elektrofachkraft, Anlagenverantwortlicher, Sachverstaendigenwesen) unterliegen in Deutschland keinem gesonderten kammer- oder standesrechtlichen Zulassungsregime. Michael Lorenz fuehrt die folgenden nicht-staatlichen Sachverstaendigen-Registrierungen des Bundesverbandes Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e.V. (BDSF, Kaeppelinstrasse 12–14, 79576 Weil am Rhein):

  • Sachverstaendiger fuer Arbeitsschutz — BDSF-Reg.-Nr. 8261047
  • Sachverstaendiger fuer Brandschutz — BDSF-Reg.-Nr. 8261048
  • Sachverstaendiger fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete — BDSF-Reg.-Nr. 8261049

Leistungserbringung

Vertragspartnerin aller auf dieser Website angebotenen Leistungen ist die IMS New Technologies AG. Die Leistungen werden entweder unmittelbar durch die IMS oder in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Partnerorganisationen erbracht; die Auswahl der Leistungserbringer bleibt der IMS vorbehalten. Die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft bzw. Anlagenverantwortlicher erfolgt in jedem Fall auf eine namentlich benannte, in Sicherheitsfragen weisungsfreie natuerliche Person nach DIN VDE 1000-10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 ArbSchG.

Streitbeilegung

Die Europaeische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter https://ec.europa.eu/consumers/odr bereit. Unsere Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler, Behoerden und oeffentliche Institutionen (B2B), nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB; wir sind daher weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

Haftungshinweis

Die Inhalte dieser Website werden mit groesstmoeglicher Sorgfalt erstellt und laufend gepruegt. Sie geben allgemeine Informationen zu Recht und Fachfragen der Elektrosicherheit wieder und ersetzen keine einzelfallbezogene Beratung. Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernehmen wir keine Gewaehr.

Urheberrechtshinweis

Die auf dieser Website veroeffentlichten Inhalte, Texte, Grafiken und Gestaltungen unterliegen dem Urheberrecht. Jede Verwertung ausserhalb der engen Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IMS New Technologies AG.

Rechtliche Angaben

Datenschutz

Datenschutzerklaerung nach der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG).

1. Verantwortlicher

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sowie Verantwortlicher im Sinne des Art. 5 lit. j revDSG ist:

FirmaIMS New Technologies AG
SitzIndustriestrasse 28, 9100 Herisau AR, Schweiz
E-Mailvefk@ims-nt.ch

Ein Datenschutzbeauftragter ist nach Art. 37 DSGVO / § 38 BDSG derzeit nicht bestellt; Anfragen zum Datenschutz richten Sie bitte an die oben genannte E-Mail-Adresse.

Fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Europaeischen Union befindlichen Personen bestellen wir einen Vertreter nach Art. 27 DSGVO; die Kontaktdaten des Vertreters werden in dieser Erklaerung ergaenzt, sobald die Bestellung erfolgt ist.

2. Begriffe und Rechtsgrundlagen

Die Begriffe dieser Erklaerung — insbesondere „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“, „Einwilligung“ — verwenden wir im Sinne des Art. 4 DSGVO bzw. Art. 5 revDSG. Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ergibt sich, soweit nicht anders angegeben, aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit den nachfolgenden Ausfuehrungen.

3. Zugriff auf die Website (Server-Log)

Beim Aufruf der Website werden vom Hosting-Anbieter technisch notwendige Verbindungsdaten in Server-Log-Dateien verarbeitet (insbesondere: IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Name der abgerufenen Datei, Uebertragungsmenge, Meldung ueber erfolgreichen Abruf, Browsertyp und -version, verwendetes Betriebssystem, Referrer-URL). Die Verarbeitung dient der technischen Bereitstellung der Website, der Sicherstellung des sicheren Betriebs sowie der Abwehr von Angriffen; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem stoerungsfreien und sicheren Betrieb der Website).

4. Google Fonts

Zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten setzen wir auf dieser Website die von der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland, bereitgestellten Schriftarten „Space Grotesk“, „IBM Plex Sans“ und „IBM Plex Mono“ ueber den Dienst Google Fonts ein. Beim Aufruf einer Seite laedt Ihr Browser die benoetigten Schriftdateien in seinen Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen. Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser eine Verbindung zu den Servern von Google herstellen; hierbei erlangt Google Kenntnis darueber, dass unsere Website ueber Ihre IP-Adresse aufgerufen wurde. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einer einheitlichen, professionellen und barrierearmen Darstellung der Website).

Weitere Informationen zu Google Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq sowie in der Datenschutzerklaerung von Google unter https://policies.google.com/privacy. Sollten Sie die Uebertragung an Google nicht wuenschen, koennen Sie die Ausfuehrung von JavaScript in Ihrem Browser vollstaendig deaktivieren oder ein entsprechendes Add-On installieren; in diesem Fall werden die Schriftarten durch die Standard-Systemschriften Ihres Endgeraets ersetzt.

5. Kontakt per E-Mail

Wenn Sie uns per E-Mail (vefk@ims-nt.ch) kontaktieren, verarbeiten wir die von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten (insbesondere: Name, E-Mail-Adresse, Inhalt Ihrer Nachricht) zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, soweit Ihre Anfrage auf den Abschluss oder die Durchfuehrung eines Vertrages gerichtet ist, im Uebrigen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Beantwortung geschaeftlicher Anfragen).

6. Cookies und lokale Speicherung

Diese Website setzt keine Cookies zu Marketing-, Analyse- oder Tracking-Zwecken ein. Es findet keine Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG statt, da keine Informationen im Endgeraet der Nutzerin oder des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden, die nicht unbedingt erforderlich waeren. Sollte dies zukuenftig geaendert werden, informieren wir Sie darueber und holen Ihre Einwilligung ein, soweit gesetzlich erforderlich.

7. Externe Links

Die Website enthaelt Links auf externe Websites (insbesondere sifa.solutions und brandschutzbeauftragter.expert). Fuer die Inhalte der verlinkten Websites sowie fuer die dortige Datenverarbeitung sind die jeweiligen Anbieter verantwortlich; wir haben keinen Einfluss auf die Verarbeitung nach dem Verlassen unserer Website.

8. Speicherdauer

Personenbezogene Daten werden geloescht, sobald der Zweck ihrer Verarbeitung entfaellt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insbesondere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen nach §§ 147 AO, 257 HGB) entgegenstehen. Server-Log-Daten werden regelmaessig innerhalb kurzer Frist nach dem Zugriff geloescht, soweit sie fuer die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr erforderlich sind.

9. Empfaenger und Drittlandsuebermittlung

Personenbezogene Daten werden innerhalb unseres Unternehmens nur den mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage betrauten Personen zugaenglich gemacht. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, soweit eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO besteht oder Sie eingewilligt haben.

Im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts (Ziffer 4) kann es zu einer Uebermittlung von Verbindungsdaten (insbesondere IP-Adresse) an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika kommen. Fuer die Uebermittlung in die USA besteht seit dem 10. Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss der Europaeischen Kommission (EU-U.S. Data Privacy Framework); Google Ireland Limited und Google LLC sind unter diesem Rahmen zertifiziert.

10. Rechte der betroffenen Person

Sie haben nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte:

  • Auskunft ueber die Sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO / Art. 25 revDSG)
  • Berichtigung unrichtiger oder Vervollstaendigung Ihrer Daten (Art. 16 DSGVO / Art. 32 Abs. 1 revDSG)
  • Loeschung der bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO / Art. 32 Abs. 2 revDSG)
  • Einschraenkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Datenuebertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 21 DSGVO), soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO gestuetzt ist
  • Widerruf einer erteilten Einwilligung mit Wirkung fuer die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO / Art. 6 Abs. 6 revDSG)

Zur Ausuebung Ihrer Rechte genuegt eine formlose Nachricht an vefk@ims-nt.ch.

11. Beschwerderecht

Sie haben unbeschadet anderer Rechtsbehelfe das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehoerde zu beschweren (Art. 77 DSGVO). Zustaendig fuer die Schweiz ist der Eidgenoessische Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragte (EDOEB), Feldeggweg 1, 3003 Bern, www.edoeb.admin.ch. In der Europaeischen Union koennen Sie sich an die Aufsichtsbehoerde Ihres gewoehnlichen Aufenthaltsortes wenden.

12. Aenderungen dieser Datenschutzerklaerung

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklaerung anzupassen, um sie an geaenderte Rechtslage oder an Aenderungen des Dienstes und der Datenverarbeitung anzupassen. Die aktuelle Fassung ist jeweils unter dieser Adresse abrufbar.

Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Allgemeine Geschaeftsbedingungen der IMS New Technologies AG fuer Beratung, Erstbegehung, Risikoanalyse und die Uebernahme von Mandaten als externe Verantwortliche Elektrofachkraft und externer Anlagenverantwortlicher — ausschliesslich fuer Geschaeftskunden (B2B).

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, ausschliessliche B2B-Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten fuer alle Vertraege zwischen der IMS New Technologies AG, Industriestrasse 28, 9100 Herisau AR, Schweiz (nachfolgend „IMS“), und dem Auftraggeber ueber Leistungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK), dem Anlagenverantwortlichen, sicherheitstechnischer Beratung und angrenzenden Dienstleistungen.

(2) Die Leistungen der IMS richten sich ausschliesslich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des oeffentlichen Rechts und oeffentlich-rechtliche Sondervermoegen; sie richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Auftraggeber sichert mit Vertragsschluss zu, in Ausuebung seiner gewerblichen oder selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergaenzende Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IMS ihrer Geltung ausdruecklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungspflicht gilt in jedem Fall, auch dann, wenn IMS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausfuehrt.

(4) Vertragspartnerin aller angebotenen Leistungen ist die IMS. Die Leistungen werden von der IMS entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Partnerorganisationen erbracht; die Auswahl der Leistungserbringer bleibt der IMS vorbehalten. Die Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft bzw. Anlagenverantwortlicher erfolgt in jedem Fall auf eine namentlich benannte, in Sicherheitsfragen weisungsfreie natuerliche Person nach DIN VDE 1000-10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 ArbSchG.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Leistungsbeschreibung

(1) Angebote der IMS sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdruecklich als bindend gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestaetigung der IMS oder durch Aufnahme der beauftragten Leistung zustande.

(2) Der Umfang der geschuldeten Leistungen bestimmt sich abschliessend nach dem Auftrag, der Auftragsbestaetigung und diesen AGB. Nebenabreden, Zusicherungen und nachtraegliche Aenderungen beduerfen der Textform (E-Mail genuegt).

(3) Die IMS erbringt ihre Leistungen als Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet, soweit er nicht ausdruecklich zugesagt ist. Insbesondere die Ausuebung von Ermessens- und Beurteilungsspielraeumen im Rahmen der elektrotechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Bewertung ist als Dienstleistung geschuldet.

§ 3 Bestellung, Pflichten des Auftraggebers, Weisungsfreiheit

(1) Die Uebernahme der Funktion der Verantwortlichen Elektrofachkraft und des Anlagenverantwortlichen setzt eine schriftliche Bestellung durch den Auftraggeber nach § 13 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit DIN VDE 1000-10 voraus. Die IMS stellt hierfuer ein Bestellungsmuster zur Verfuegung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der IMS alle fuer die Wahrnehmung der uebertragenen Pflichten erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugaenge rechtzeitig und vollstaendig zur Verfuegung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Uebersicht der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, bestehende Pruefprotokolle nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und § 14 BetrSichV, Gefaehrdungsbeurteilungen, bestehende Bestellungen sowie Zugang zu den Anlagen im erforderlichen Umfang.

(3) Die IMS uebt die Funktion der VEFK in Sicherheitsfragen weisungsfrei aus (Abschnitt 5 DIN VDE 1000-10). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Weisungsfreiheit organisatorisch zu gewaehrleisten und die IMS nicht zu Handlungen zu veranlassen, die den anerkannten Regeln der Technik oder den Vorschriften des Arbeits- und Betriebssicherheitsrechts widersprechen.

(4) Der Auftraggeber bleibt Traeger der Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG und der obersten Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflicht nach § 130 OWiG. Die Bestellung der IMS als VEFK laesst diese Pflichten unberuehrt.

§ 4 Verguetung, Reisekosten, Faelligkeit

(1) Die Verguetung ergibt sich aus dem Auftrag oder der Auftragsbestaetigung. Ein Pauschalfestpreis fuer die laufende Mandatsuebernahme wird nicht angeboten; der Preis wird nach einer kostenpflichtigen Erstbegehung und Risikoanalyse festgelegt.

(2) Reise-, Uebernachtungs- und sonstige projektbezogene Nebenkosten sind gesondert zu vergueten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden zum halben vereinbarten Stundensatz vergueetet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung faellig. Bei Zahlungsverzug ist die IMS berechtigt, Verzugszinsen in Hoehe von neun Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB); die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Die Preise verstehen sich zuzueglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei grenzueberschreitenden B2B-Leistungen an in der Europaeischen Union ansaessige Unternehmer geht die Steuerschuldnerschaft nach § 3a Abs. 2, § 13b UStG (Reverse-Charge) auf den Leistungsempfaenger ueber; entsprechendes gilt fuer Leistungsempfaenger in Drittlaendern nach Massgabe des jeweils anwendbaren Rechts.

§ 5 Mitwirkung, Verzug des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollstaendig nach, ist die IMS von den davon abhaengigen Leistungspflichten und Fristen entbunden. Mehraufwand aufgrund verspaeteter, unvollstaendiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers wird zusaetzlich zum vereinbarten Stundensatz vergueetet.

(2) Termine, die aus Gruenden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wahrgenommen werden, koennen bei Absage weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mit 50 Prozent, bei Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin mit 100 Prozent des vereinbarten Tagessatzes in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Haftung

(1) Die IMS haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschraenkt fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit sowie fuer die Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit.

(2) Fuer leicht fahrlaessige Pflichtverletzungen haftet die IMS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Vertrages ueberhaupt erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmaessig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschraenkt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschraenkungen gelten sinngemaess fuer die persoenliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfuellungsgehilfen der IMS.

(4) Die IMS unterhaelt eine dem Taetigkeitsprofil einer Verantwortlichen Elektrofachkraft angemessene Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung des Auftraggebers wird die aktuelle Deckungsbestaetigung vorgelegt.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten geschaeftlichen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschliesslich zur Erfuellung des Vertrages zu verwenden.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Von ihr ausgenommen sind Informationen, die oeffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser AGB werden, die einer Partei vor Bekanntgabe rechtmaessig bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behoerdlicher Anordnung offenzulegen sind.

§ 8 Datenschutz

Die IMS verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Beschaeftigten ausschliesslich zur Vertragsdurchfuehrung nach Massgabe der Datenschutzerklaerung. Soweit die IMS im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schliessen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kuendigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Auftrag oder der Auftragsbestaetigung. Ist eine Laufzeit nicht vereinbart, wird der Vertrag als Dauerschuldverhaeltnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekuendigt werden.

(2) Das Recht zur Kuendigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberuehrt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Weisungsfreiheit der VEFK in Sicherheitsfragen wiederholt oder trotz Abmahnung verletzt, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt oder die Verguetung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt.

(3) Jede Kuendigung bedarf der Textform. Die IMS wird den Auftraggeber ueber die formalen Schritte zur Aufhebung der Bestellung als VEFK bzw. Anlagenverantwortlicher gegenueber der zustaendigen Aufsicht unterrichten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchfuehrbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen davon nicht beruehrt.

(2) Auf diese AGB und alle in ihrem Rahmen geschlossenen Vertraege findet ausschliesslich Schweizer materielles Recht Anwendung unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des Uebereinkommens der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herisau AR, Schweiz. Die IMS ist ferner berechtigt, den Auftraggeber an dem fuer dessen Sitz zustaendigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

(4) Diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst; die deutsche Fassung ist massgeblich.

Stand: Juli 2026 · IMS New Technologies AG

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